株式会社極東書店トップ > 商品一覧 > Grundrechtsentfaltung im Gesetz : Studien zur Interdependenz von Grundrechtsdogmatik und Rechtsgewinnungstheorie.
商品詳細
Grundrechtsentfaltung im Gesetz : Studien zur Interdependenz von Grundrechtsdogmatik und Rechtsgewinnungstheorie.
・ISBN 978-3-16-147282-4 Ln. EUR 139.00
¥37,154.- (税込) ※(※)価格はご注文時の参考価格となります。
納品価格につきましては書籍の入荷時点で確定となります。
版元の原価改定、外国為替の変動等により異なる場合がございますので、予めご了承下さい。
お気に入り
★★★
電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-158076-5
| 著者・編者 | Jestaedt, Matthias, |
|---|---|
| シリーズ | Jus Publicum |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 1999 |
| ページ数 | XIII, 428 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <465-785> |
解説
Durch die Handhabung der Grundrechte in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und die sie begleitende Grundrechtsdogmatik haben Grundrechte betraechtlich an Bedeutung gewonnen. Kehrseite dieser Entwicklung ist jedoch ein Bedeutungsverlust des Gesetzesrechts. Die derzeitigen Versuche, dem Gesetz seine Selbstaendigkeit zu erhalten und damit die Rolle des Gesetzgebers gegenueber dem Bundesverfassungsgericht zu sichern, setzen auf Kurskorrektur mit den Mitteln der Grundrechtsdogmatik oder Grundrechtstheorie. Dies betrifft sowohl die Deutung der Grundrechte als Rahmenrecht oder als Wertordnung als auch die Sicht der Grundrechte als 'Regeln' und 'Prinzipien'. Das immense 'Grundrechtswachstum' ist indes nicht erst und schon gar nicht allein Folge grundrechtsdogmatischer Konstruktion, sondern ganz wesentlich bedingt durch die Wahl des rechtstheoretischen sowie methodologischen Rahmens.Hier hat somit auch die Remedur anzusetzen: Die Bedingung der Durchsetzungsmaechtigkeit der Grundrechte ist deren Vorrang vor allem sonstigen, unterverfassungsgesetzlichen Recht. Der Vorrang aber setzt voraus, dass die Rechtsebenen - namentlich Verfassungsnorm und Gesetzesnorm - strikt auseinandergehalten werden. Genau dies aber gelingt auf der Grundlage heutiger Grundrechtsauslegung nur unzureichend. Denn zum einen wird die Stufung sowie die Arbeitsteilung im Rechtserzeugungsprozess nicht reflektiert. Zum anderen werden die Rechts erkenntnis anteile von den Recht setzungs anteilen bei der Anwendung von (Grund-)Rechtsnormen nicht geschieden.