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商品詳細
Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers : Staatstheoretische Grundlagen, dogmatische Ausgestaltung und deren verfassungsbedingte Vergaenglichkeit. O.マイアーの理論における行政行為
・ISBN 978-3-16-147025-7 1998 Ln. EUR 109.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-158101-4
| 著者・編者 | Schmidt-De Caluwe, Reimund, |
|---|---|
| シリーズ | Jus Publicum |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| ページ数 | 320 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <449-796> |
解説
In keinem Bereich ist der Einfluss Otto Mayers Verwaltungsrechtslehre heute noch einflussreicher als im Recht des Verwaltungsakts. Die bekannte Aussage Otto Mayers "Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht" wird hier eindrucksvoll bestaetigt. Vor dem Hintergrund der gegenwaertigen Verfassungslage kritisiert Reimund Schmidt-De Caluwe diesen Zustand. Er zeigt zunaechst auf, dass das Verwaltungsrecht in seiner massgeblich von Mayer gegen Ende des 19. Jahrhunderts geformten Auspraegung bis in die kleinsten Veraestelungen hinein durch das Staatsverstaendnis des Konstitutionalismus bestimmt war. Fuer das Institut des Verwaltungsakts wird die Abhaengigkeit der klassischen Lehre von obrigkeitsstaatlichen Praemissen sodann bis in seine dogmatischen Feinheiten dargestellt.Reimund Schmidt-De Caluwe geht es nicht darum, Mayers Verdienste um das deutsche Verwaltungsrecht in Frage zu stellen. Seine Kritik gilt vielmehr der heutigen Rechtslehre, die die Mayerschen Strukturen konserviert, ohne die Veraenderungen der staats- und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten hinreichend zu beruecksichtigen. Otto Mayers System des Verwaltungsrechts, das in seiner Erfindung des Verwaltungsakts ihren typischen Ausdruck fand, konnte letztlich ueber formal-rechtsstaatliche Ansaetze nicht hinausfuehren, weil es auf einer absolutistisch und vorrechtlich begriffenen Staatsidee basierte. Ohne eine solche, heute indiskutable Verankerung verliert sein System und sein derzeit noch praegendes Verstaendnis des Verwaltungsakts jeglichen Halt. Reimund Schmidt-De Caluwe plaediert deshalb dafuer, das Recht des Verwaltungsakts auf demokratisch-rechtsstaatlicher Verfassungsgrundlage zu rekonstruieren.